Witas - Wildtier und Artenschutz e.V Saar

Verein / Satzung
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Satzung
Wildtier & Artenschutz Saar e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen
"WITAS – Wildtier & Artenschutz Saar e.V."
2.    Der Verein hat seinen Sitz in Saarlouis.
3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist, in Anerkennung des grundsätzlichen Lebensrechtes eines jeden Tieres, die Pflege von Tieren sowie Maßnahmen der naturnahen Landschaftsgestaltung zur Erhaltung einer artenreichen Tierwelt. Die gepflegten heimischen Wildtiere sind, soweit es möglich ist, auszuwildern.

Der Verein setzt sich für den umfassenden Schutz der elementaren Interessen einer jeden Tierart ein. Ziel ist es jede Einzel- und Gesamtexistenz vor artwidrigen Eingriffen zu schützen.

Der Verein stellt sich ferner die Aufgabe, alle die Tiere beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen, einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, um diese zum Handeln/Einschreiten zu veranlassen sowie sich zivilrechtlich, im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Rahmen aller von der Rechtsordnung gegebenen Möglichkeiten für die Interessen der Tiere einzusetzen.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
1.    Pflege verletzter oder anderweitig hilfsbedürftiger Tiere.
2.    Unterstützung der Tierschutzstiftung Saar bei Unterhaltung und Pflege der Auffangstation in Eppelborn im Einvernehmen mit der Tierschutzstiftung.
3.    Mitwirkung bei der politischen Meinungsbildung.
4.    Die Kooperation mit staatlichen und privaten Institutionen sowie deren konstruktive Begleitung sämtlicher Maßnahmen im Umwelt- und Artenschutz.
5.    Öffentlichkeitsarbeit und Ausstellungen, um das Bewusstsein für die Belange des Natur-, Tier- und Artenschutzes zu fördern.
6.    Umweltbildung für Kinder und Jugendliche.
7.    Einwerbung von Finanzmitteln aus Stiftungen, Vermächtnissen, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträgen u. a. zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
8.    Ankauf oder Anpachtung von Flächen und Objekten, die dem Schutz gefährdeter Tierarten und Pflanzengesellschaften dienen.

9. Es dürfen Projekte geschaffen werden. Diese Projekte unterliegen alle der Zustimmung des Vorstandes. Das jeweilige Projekt wählt eine/n Sprecher/in welche/r im Vorstand Stimmrecht hat. Das Projekt ist an satzungsgemäße Arbeit gebunden und unterliegt der Verantwortung des Vorstandes. Er/Sie muß Mitglied sein.

10. Der Vorstand kann zu jeder Zeit erweitert werden. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind alle gleich stimmberechtigt.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine parteipolitischen Ziele, dient keinem wirtschaftlichen Zweck und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1.    Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personengesellschaften wie Vereine, Verbände, Gesellschaften, Körperschaften und Firmen werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
2.    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
3.    Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden,
a)    wenn trotz zweimaliger Mahnung der fällige Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt worden ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft darf erst drei Monate nach Absendung des 2. Mahnschreibens beschlossen werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
b)    bei grober Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde, mit einer 4/5 Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, zur nächsten Mitgliederversammlung gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses einzulegen.
4. Eine Stimmberechtigung ist erst nach 3 Monaten Mitgliedschaft gegeben.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand,
b)    die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus
a)    dem/der Vorsitzenden,
b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem/der Schatzmeister/in
d)    dem/der Schriftführer/in
e)    Beisitzer/innen, welche gleichzeitig verschiedene Sparten der zu betreuenden Tiere übernehmen und/oder ihr Fachwissen über Flora & Fauna mit einbringen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus, so dass Beschlussunfähigkeit besteht, ist eine Mitgliederversammlung gemäß § 8, Abs. 2 b) unverzüglich einzuberufen, die bis zur Wahl eines neuen Vorstandes einen geschäftsführenden Vorstand bestellt, der aus drei Mitgliedern besteht. Er führt die Geschäfte befristet auf 6 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 12 Monaten gemäß § 7, Abs. 6. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden einstimmig gefasst.

3.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist mit der Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig, darunter der/die Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Bei Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Vorstandsmitgliedes betreffen, ist dieses von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen und zu genehmigen ist.
4.    Der Vorstand hat neben der Führung der laufenden Geschäfte vor allem die Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
c)    Erstellung des Jahresberichts,
d)    Organisation der Arbeitseinsätze.

§ 8 Mitgliederversammlung
1.    a) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
b) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen.
2.    a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.
b) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufungszeit beträgt eine Woche.
3.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)    Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichts sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Kassenprüfer,
b)    Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c)    Wahl und Abwahl des Vorstandes,
d)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
e)    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gemäß § 4, Abs. 3b),
f)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g)    Beschlussfassung über sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete Aufgaben.


4.    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sofern die Versammlung nicht anderes beschließt.


5.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 8 Abs. 1a) , 2a) und 2b) eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Ein Mitglied darf einen Vertreter durch Vollmacht dazu ernennen, ihn stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung zu vertreten.

6.    Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag bzw. Wahlvorschlag abgelehnt. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

7.    Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8.    Zur Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, muss die Nachwahl für die restliche Amtsdauer durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kassenprüfer die Tätigkeit allein ausüben.

9.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vereinsauflösung
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstands in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, nachdem der Vorstand zu diesem Zweck vier Wochen vorher schriftlich eingeladen hat.


2.    Im Fall der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an „Initiative pro Fuchs“.


3.    Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


§ 10 Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 16.12.2008 beschlossen und am 10.09.2010 geändert.

 

 

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